Löschung von personenbezogenen Daten in Backups: Das Ende eines jahrelangen DSGVO‑Dilemmas?
Die Frage, ob personenbezogene Daten auch in Backups gelöscht werden müssen, beschäftigt Unternehmen, Behörden und Datenschutzbeauftragte seit Inkrafttreten der DSGVO. Sobald personenbezogene Daten im Backup liegen, kollidiert das technisch Sinnvolle oft mit dem rechtlich Geforderten. Viele Systeme sind schlicht nicht darauf ausgelegt, einzelne Datensätze in einem Backup gezielt zu löschen, ohne die Integrität oder Funktionsfähigkeit des gesamten Backup‑Mediums zu gefährden. Gleichzeitig verlangt die DSGVO unmissverständlich, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, sobald ein Betroffener dies zu Recht verlangt oder die Verarbeitung sonst nicht mehr notwendig ist.
Lange schien dieser Konflikt wie ein unlösbarer Widerspruch – doch nun bewegt sich etwas.
Historischer Standpunkt: Daten in Backups waren zu löschen
Die frühere Rechtsauffassung war hierzu häufig recht streng. So empfahl z. B. die Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in ihrer Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ (Stand 2022) ausdrücklich:
Der Anspruch war also klar: Lösung im Backup erzwingen – koste es, was es wolle.Doch praktisch war dieses „Soll“ für viele Unternehmen schlicht nicht umsetzbar:
Die Folge: Ein dauerhafter Widerspruch zwischen DSGVO‑Pflicht und technischer Realität.
Umso bemerkenswerter ist nun die neue Sichtweise des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA).
Aktuelle Position des EDSA (Februar 2026)
Im Februar 2026 veröffentlichte der EDSA im Rahmen der „Implementation of the right to erasure by controllers report“ eine entscheidende Klarstellung. Unter Punkt 4.2.6 des Berichts führt der Ausschuss aus, dass eine Löschung im Backup nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist.
Das bedeutet, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, müssen personenbezogene Daten nicht physisch aus dem Backup entfernt werden.
Dieser Paradigmenwechsel schafft mehr Rechtssicherheit und eine erhebliche Entlastung für die Verantwortlichen.
Die wesentliche Bedingung des EDSA: Kein Wieder-Einspielen gelöschter Daten
Der EDSA sagt:
Mit anderen Worten:Nicht das Backup selbst muss verändert werden — sondern der Restore‑Prozess. Dies wird oft als „Restore & Repair“-Ansatz bezeichnet. Damit reagiert der EDSA auf die technische Realität.
Die Begründung des EDSA: Backups dienen der Integrität, nicht der Verarbeitung
Der EDSA betont, dass Backups nicht dazu dienen, personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, sondern allein zur Sicherstellung der Integrität und Wiederherstellbarkeit nach Störungen.
Solange folgende Maßnahmen gewährleistet sind, ist das Erfordernis der Löschung aus Backups nicht zwingend:
Damit nähert sich der EDSA einer Lösung an, die sowohl realistisch als auch rechtskonform ist.
Erwägungsgrund 26 DSGVO: „Nicht oder nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit wiederherstellbar“
Aber wie lässt sich dies mit der DSGVO vereinbaren, in der ja eine Löschung zwingend gefordert wird und die keine Ausnahmen von der Löschpflicht digitaler Daten kennt. Hier helfen uns die Definition der Löschung und die diesbezüglichen Anmerkungen in Erwägungsgrund 26 DSGVO. Dort heißt es sinngemäß, dass Daten als gelöscht gelten, wenn sie
Dies eröffnet technisch saubere und praxisnahe Interpretationsspielräume:
dann kann die Aufbewahrung im Backup DSGVO‑konform sein, weil die Daten rechtlich als gelöscht gelten können.
Damit erhält die Praxis eine längst benötigte Klarheit: Die DSGVO verlangt keinen „physikalischen Overwrite“ jedes Backup‑Blocks, sondern ein effektives Löschkonzept, das eine Wiederverarbeitung unterbindet.
Was bedeutet dies für Unternehmen?
Die neue Position des EDSA bedeutet nicht „weniger Arbeit“, aber sie führt zu realistischeren Anforderungen.
Unternehmen müssen künftig insbesondere folgende Punkte sicherstellen:
Dokumentierte Backup‑Architektur
Restore‑Workflow muss Löschhistorie beachten
Ein technisches oder organisatorisches Verfahren ist zwingend erforderlich:
Technische Zugriffsbeschränkungen
Backups dürfen nicht produktiv genutzt werden.Nur so lässt sich begründen, dass Daten im Backup „schlummern“, aber nicht verarbeitet werden.
Nachvollziehbare Risikoanalyse
Unternehmen müssen nachweisen können:
Klare Dokumentation im Löschkonzept
Jedes Unternehmen sollte folgende Dokumente haben:
Nur so lässt sich bei einer Prüfung durch eine Aufsichtsbehörde belegen, wie der Schutz der Betroffenenrechte sichergestellt wird.
Fazit: Der EDSA schafft Klarheit — und entschärft ein praxisfernes Dilemma
Mit der neuen Auslegung des EDSA endet ein jahrelanger Konflikt zwischen technischer Realität und rechtlicher Erwartung. Die dargelegte Auffassung des EDSA folgt der logischen Einsicht, dass Backups nicht der operative Speicherort personenbezogener Daten sind, sondern ein Sicherungsinstrument.
Damit wird verantwortlichen Stellen ermöglicht:
Wird es dadurch einfacher? Zumindest verlagert sich die Herausforderung – von der Löschung im Backup zur Kontrolle des Restore‑Prozesses. Wer diesen sauber dokumentiert und organisatorisch absichert, erfüllt sowohl den Schutzbedarf der betroffenen Personen als auch die technischen Anforderungen moderner IT‑Infrastrukturen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung eines DSGVO‑konformen Lösch‑ und Backup‑Konzepts benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.
Lasst uns über eure Anforderungen sprechen.
Avallon ist euer zentraler Ansprechpartner für Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance. Die Umsetzung erfolgt durch spezialisierte Unternehmen innerhalb unserer Gruppe. Jedes mit klarem fachlichem Fokus und operativer Expertise.